Wenn Sie Mitglied werden, empfiehlt es sich, diese Satzung für Ihre
Unterlagen auszudrucken.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Verband der Internetnutzer (VIN) e.V." . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereines ist Bad Münder.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen der Internetnutzer.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Internetnutzer, natürliche oder juristische Person, werden, Mindestalter für natürliche Personen: 18 Jahre.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er gibt seine Entscheidung schriftlich bekannt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- a. mit dem Tod des Mitglieds
- b.durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
- c.durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- 1. Der Vorstand
- 2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch E-mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- b) Entlastung des Vorstandes
- c) Vorstandswahlen
- d) Wahlen von 2 Kassenprüfern
- e) Aufstellung einer Beitragsordnung
- f) Beschlüsse über Satzungsanderungen und Vereinsauflösung; sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen
- g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. Januar eines Jahres im voraus fällig. Die Höhe des Beitrages legt die Beitragsordnung fest.
Bad Münder, den 8.12.1997